Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) weicht mit den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen nicht von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1994 X R 176/93 (BFH/NV 1995, 798) ab. Die aus dieser Entscheidung zitierten Passagen betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein --entschuldbares-- Büroversehen vorliegt, wenn das Fristversäumnis darauf beruht, daß die Frist im Fristenkontrollbuch gelöscht worden ist, der fristwahrende Schriftsatz vor der ordnungsgemäßen Absendung aber nicht unterschrieben worden ist. Im Streitfall fehlt nicht die Unterschrift unter einem rechtzeitig abgesandten Schriftstück. Vielmehr ist
ú die Bearbeitung unterblieben,
ú der Fristeintrag im Fristenkalender nicht gelöscht worden und zusätzlich
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