BFH - Beschluss vom 10.12.2002
VII E 15/02

BFH - Beschluss vom 10.12.2002 (VII E 15/02) - DRsp Nr. 2003/3207

BFH, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen VII E 15/02

DRsp Nr. 2003/3207

Gründe:

I. Durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom ... wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Das FG hatte in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Kostenschuldners gegen die vom Finanzamt angeordnete Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als unbegründet abgewiesen. Mit Kostenrechnung vom ... wurde dem Kostenschuldner für das erfolglose Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 % der rückständigen Steuerforderungen (Gesamtrückstand 130 901,41 DM, davon 50 % = 65 450,70 DM), die vorgesehene volle Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde vor dem BFH in Höhe von 775 DM, also 396,20 EUR, auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).