I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Arzt selbständig tätig. Seine Praxis betreibt er in gemieteten Räumen. Daneben nutzt er einen Raum in dem ihm gehörenden Haus als Arbeitszimmer. Als Kosten für diesen Raum machte er einen Betrag von 1 614 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug als Betriebsausgaben. Der Kläger erhob Sprungklage, die das Finanzgericht (FG) abwies, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Dem Kläger habe in Gestalt seiner Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Entscheidung des FG widerspreche den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2003 VI R 118/00 (BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82) und vom 7. August 2003 VI R 16/01 (BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77). Der vom FG angeführte Unterschied der Einkunftsarten sei nicht sachgerecht; es könne nicht akzeptiert werden, dass gleichgelagerte Sachverhalte bei unterschiedlichen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt würden.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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