BFH - Beschluss vom 10.12.2007
V B 60/07
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 179/06

BFH - Beschluss vom 10.12.2007 (V B 60/07) - DRsp Nr. 2008/4414

BFH, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen V B 60/07

DRsp Nr. 2008/4414

Gründe:

I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob und in welcher Höhe der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1995 und 1996 steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat und zu welchem Zeitpunkt sie zu versteuern waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 (Streitjahre) und verwies zu deren Begründung auf die Feststellungen der Steuerfahndung.

Die Klage hatte hinsichtlich 1995 Erfolg. Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1996 wies das FG als unbegründet zurück. Der Kläger habe, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nachhaltig Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber D gegen Entgelt erbracht. Er habe für diesen Geschäftskontakte vermittelt und hierfür vereinbarungsgemäß (Vereinbarung vom 20. Dezember 1996) keine Geldzahlungen, sondern stattdessen Werklieferungen an Erfüllungs Statt erhalten. Die Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung hätten vorgelegen; der Ablauf der verlängerten Festsetzungsfrist sei durch die Bekanntgabe der Eröffnung des Strafverfahrens vor deren Ablauf gehemmt und bei Erlass des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides noch nicht abgelaufen gewesen.