BFH - Beschluß vom 11.02.1991
X R 149/90
Normen:
FGO §§ 68, 123 S. 2; ZPO § 705 ;
Fundstellen:
BB 1991, 826
BFHE 163, 307
BStBl II 1991, 462
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 11.02.1991 (X R 149/90) - DRsp Nr. 1996/10901

BFH, Beschluß vom 11.02.1991 - Aktenzeichen X R 149/90

DRsp Nr. 1996/10901

»1. Ist die Revision unzulässig, so kann nicht mehr mit Erfolg beantragt werden, einen geänderten Bescheid nach § 68, § 123 S. 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 17.2.1977 IV R 169/75, BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352). 2. Da die Rechtskraft eines Urteils, das mit einem an sich statthaften und rechtzeitigen Rechtsmittel angefochten ist, erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung eintritt, kann das FA bis zu diesem Zeitpunkt den angefochtenen Bescheid nach den Grundsätzen über die Änderung nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte ändern.«

Normenkette:

FGO §§ 68, 123 S. 2; ZPO § 705 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) gleichwohl rechtzeitig eingelegte Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.