Die Beschwerdeführerin zu 1, eine GmbH, ist aus einer Umwandlung der Klägerin, einer KG, am 13. November 1992 hervorgegangen. Der Beschwerdeführer zu 2 ist der frühere alleinige persönlich haftende Gesellschafter der im Zuge der Umwandlung vollbeendeten KG; er ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1.
Die KG betrieb im Streitjahr 1989 einen Kunsthandel; sie unterhielt daneben bis Ende 1989 eine Sortimentsbuchhandlung und ein Antiquariat in gemieteten Geschäftsräumen.
Im März 1989 bot die C-Bank der KG für die Überlassung der von dieser langfristig gemieteten Geschäftsräume schriftlich die Zahlung eines Betrages von 1 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.
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