BFH - Beschluß vom 11.09.1997
VIII B 101/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 452

BFH - Beschluß vom 11.09.1997 (VIII B 101/96) - DRsp Nr. 1998/9217

BFH, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen VIII B 101/96

DRsp Nr. 1998/9217

Gründe:

Die Beschwerdeführerin zu 1, eine GmbH, ist aus einer Umwandlung der Klägerin, einer KG, am 13. November 1992 hervorgegangen. Der Beschwerdeführer zu 2 ist der frühere alleinige persönlich haftende Gesellschafter der im Zuge der Umwandlung vollbeendeten KG; er ist zugleich alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1.

Die KG betrieb im Streitjahr 1989 einen Kunsthandel; sie unterhielt daneben bis Ende 1989 eine Sortimentsbuchhandlung und ein Antiquariat in gemieteten Geschäftsräumen.

Im März 1989 bot die C-Bank der KG für die Überlassung der von dieser langfristig gemieteten Geschäftsräume schriftlich die Zahlung eines Betrages von 1 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.