BFH - Beschluß vom 11.10.2001
VII B 80/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 215

BFH - Beschluß vom 11.10.2001 (VII B 80/01) - DRsp Nr. 2002/847

BFH, Beschluß vom 11.10.2001 - Aktenzeichen VII B 80/01

DRsp Nr. 2002/847

Gründe:

Das angefochtene Urteil vom 14. Februar 2001, mit dem das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) verfügte Vollstreckungsmaßnahmen teilweise abgewiesen hatte, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2001 zugestellt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (mit Begründung) ging am Abend des 2. April 2001 per Telefax beim FG ein und wurde vom FG am nächsten Morgen ebenfalls per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 11. April 2001 beantragte die Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags trug sie vor, die Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Wirkung zum 1. Januar 2001, wonach die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim FG die Rechtsmittelfrist nicht mehr wahre, sei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen; die entsprechende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil sei mit diesem Inhalt nicht oder so nicht zur Kenntnis genommen worden. In den vom Prozessbevollmächtigten bezogenen einschlägigen Kommentaren sei erst im April 2001 auf diese einschneidende Änderung hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.