BFH - Beschluß vom 11.11.1985
IV B 77/85
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen:
BFHE 145, 28
BStBl II 1986, 67
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 11.11.1985 (IV B 77/85) - DRsp Nr. 1996/10207

BFH, Beschluß vom 11.11.1985 - Aktenzeichen IV B 77/85

DRsp Nr. 1996/10207

»Haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, kann für diesen ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr wirksam gestellt werden.«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe:

Im Erörterungstermin vom 13. Juni 1985, in dem u.a. auch über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Gewinnfeststellungen 1979 bis 1981 verhandelt wurde, wurde dieser Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin und der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) beantragten übereinstimmend, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Anschluß hieran beantragte die Klägerin, ihr für das Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.