Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Juli 1992 Pflaumenmus aus Bosnien-Herzegowina ein. Ihrer Sammelzollanmeldung legte sie unter Hinweis auf die ihr erteilte Erlaubnis zur zollbegünstigten Verwendung einen ermäßigten Präferenzzollsatz von 24 % zugrunde, ohne jedoch ein hierfür erforderliches Ursprungszeugnis vorzulegen. Mit einem Steueränderungsbescheid erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Zoll in Höhe von ... DM nach. Daraufhin legte die Klägerin nachträglich ein Ursprungszeugnis Form A vor, das mit zwei Stempelabdrucken der Wirtschaftskammer von Bosnien und Herzegowina, Sarajevo, versehen war, und beantragte die Erstattung des nacherhobenen Zollbetrags. Eine durch das HZA veranlaßte Überprüfung der Stempelabdrucke durch das Zollkriminalamt (ZKA) ergab, daß die Stempelabdrucke nicht mit den Abdrucken der zur Zeit der Einfuhr maßgeblichen Originalstempel übereinstimmten. Ohne ein Nachprüfungsverfahren nach Art.
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