BFH - Beschluß vom 11.11.1997
VII B 265/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 753

BFH - Beschluß vom 11.11.1997 (VII B 265/96) - DRsp Nr. 1998/9107

BFH, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen VII B 265/96

DRsp Nr. 1998/9107

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im Juli 1992 Pflaumenmus aus Bosnien-Herzegowina ein. Ihrer Sammelzollanmeldung legte sie unter Hinweis auf die ihr erteilte Erlaubnis zur zollbegünstigten Verwendung einen ermäßigten Präferenzzollsatz von 24 % zugrunde, ohne jedoch ein hierfür erforderliches Ursprungszeugnis vorzulegen. Mit einem Steueränderungsbescheid erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Zoll in Höhe von ... DM nach. Daraufhin legte die Klägerin nachträglich ein Ursprungszeugnis Form A vor, das mit zwei Stempelabdrucken der Wirtschaftskammer von Bosnien und Herzegowina, Sarajevo, versehen war, und beantragte die Erstattung des nacherhobenen Zollbetrags. Eine durch das HZA veranlaßte Überprüfung der Stempelabdrucke durch das Zollkriminalamt (ZKA) ergab, daß die Stempelabdrucke nicht mit den Abdrucken der zur Zeit der Einfuhr maßgeblichen Originalstempel übereinstimmten. Ohne ein Nachprüfungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 693/88 (VO Nr. 693/88) der Kommission vom 4. März 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 77/1) einzuleiten, lehnte das HZA aufgrund der festgestellten Fälschungen mit Bescheid vom 9. März 1993 die Erstattung des nacherhobenen Zolls ab.