BFH - Beschluß vom 11.12.2000
VIII B 78/00

BFH - Beschluß vom 11.12.2000 (VIII B 78/00) - DRsp Nr. 2001/4939

BFH, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 78/00

DRsp Nr. 2001/4939

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, indem es bei seiner Überzeugungsbildung die sich aus den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und aus ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung klar ersichtliche Tatsache außer Betracht gelassen habe, dass die Klägerin keinerlei Branchenerfahrungen auf dem Grundstückssektor besessen habe, ist jedenfalls unbegründet. Weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das FG die Tatsache der fehlenden Branchenkenntnisse der Klägerin übersehen oder gar das Vorhandensein solcher Erfahrungen bei der Klägerin angenommen hat. Dem widerspricht im Übrigen bereits die vom FG im Urteilstatbestand ausdrücklich getroffene Feststellung, dass die Klägerin "von Beruf Hausfrau" sei.