BFH - Beschluss vom 11.12.2007
VII B 346/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 733
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5055/03

BFH - Beschluss vom 11.12.2007 (VII B 346/06) - DRsp Nr. 2008/5087

BFH, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen VII B 346/06

DRsp Nr. 2008/5087

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, war neben der K-GmbH mit einem Anteil von 2,92% an einer GbR beteiligt. Über das Vermögen der K-GmbH wurde am 2. November 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Für den Voranmeldungszeitraum 1998 waren der GbR ... DM Umsatzsteuer erstattet worden. Am 2. Juni 2000 ging beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 ein, die eine Zahllast von ... DM ergab. Nachdem dieser Betrag bei der GbR nicht beigetrieben werden konnte, nahm das FA die Klägerin für diesen Betrag nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Anspruch. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Während des Klageverfahrens sind Steuerrückstände in Höhe von ... DM im Zuge des Konkursverfahrens von der K-GmbH getilgt worden.