BFH - Beschluss vom 11.12.2007
VII S 43/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 594

BFH - Beschluss vom 11.12.2007 (VII S 43/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/3782

BFH, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen VII S 43/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/3782

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hatte nach wiederholten erfolglosen Vollstreckungsversuchen wegen erheblicher Abgabenrückstände Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt. Nachdem das Amtsgericht (AG) einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, erhob der Antragsteller Klage mit dem Ziel, das FA zur Rücknahme seines Insolvenzantrages zu verpflichten. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Finanzgericht (FG) rechtskräftig abgelehnt. Mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse wies das AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Das FA erklärte daraufhin den finanzgerichtlichen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem schloss sich der Antragsteller nicht an, sondern beantragte die Feststellung, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswidrig gewesen sei.