BFH - Beschluß vom 12.06.1995
II S 9/95
Normen:
FGO § 114, § 131 Abs. 1, § 155 ; GrEStG (1983) § 22 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1578
BB 1995, 2099
BFHE 177, 347
BStBl II 1995, 605
DB 1995, 1693

BFH - Beschluß vom 12.06.1995 (II S 9/95) - DRsp Nr. 1995/5896

BFH, Beschluß vom 12.06.1995 - Aktenzeichen II S 9/95

DRsp Nr. 1995/5896

»1. Ob ein an den BFH gerichteter Antrag, die Vollziehung eines angefochtenen finanzgerichtlichen Beschlusses in sinngemäßer Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO auszusetzen, zulässig ist, kann bei dessen Unbegründetheit offenbleiben. 2. Das FA darf, sofern die Grunderwerbsteuer sichergestellt ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht deshalb versagen, weil es die Rechtsfähigkeit einer als Verkäuferin auftretenden juristischen Person ausländischen Rechts verneint und deshalb die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs annimmt. 3. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist es erforderlich aber auch ausreichend, daß der Antragsteller glaubhaft macht, ohne die begehrte Regelung würden i h m --bei einer GbR den Gesellschaftern-- wesentliche Nachteile entstehen.«

Normenkette:

FGO § 114, § 131 Abs. 1, § 155 ; GrEStG (1983) § 22 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

I. 1. Im Grundbuch des Amtsgerichts... sind als Eigentümer des Grundstücks Z-Straße 17 eingetragen zwei Kapitalgesellschaften niederländischen Rechts (A und B) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.