BFH - Beschluß vom 12.10.1989 (IV R 5/86) - DRsp Nr. 1996/10606
BFH, Beschluß vom 12.10.1989 - Aktenzeichen IV R 5/86
DRsp Nr. 1996/10606
»Der IV. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:Ist § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2EStG auf Vergütungen auch anzuwenden, wenn der Vergütungsempfänger bei der die Vergütung zahlenden Gesellschaft zwar Arbeitnehmer, an ihr aber nicht unmittelbar als Gesellschafter, sondern nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft (Personenhandelsgesellschaft, gewerblich geprägte Personengesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) beteiligt ist?«