BFH - Beschluß vom 12.11.1997
III S 6/96

BFH - Beschluß vom 12.11.1997 (III S 6/96) - DRsp Nr. 1998/9290

BFH, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen III S 6/96

DRsp Nr. 1998/9290

Gründe:

Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Einkommensteuer 1986. Sie hielten den im Einkommensteuertarif berücksichtigten Grundfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen für zu niedrig. Außerdem richtete sich die Klage u.a. gegen die Adressierung des Steuerbescheides an die Kläger zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen legten die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Sie machten mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, daß die Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages und der Adressierung des Steuerbescheides von grundsätzlicher Bedeutung seien. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen B 1 ... anhängig.

Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) zu den Grundfreibeträgen erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie beantragten, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen oder zumindest von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.