Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluß vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 das Verlustausgleichsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts beruht somit auf einer Abweichung von diesem Beschluß des BVerfG. Hierin liegt eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
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