Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anzeigepflicht nach § 19 des Grundsteuergesetzes (GrStG) auch für Nutzungsänderungen bestehe, die zu einer Erweiterung der Grundsteuerbefreiung oder zu einer erstmaligen Grundsteuerbefreiung führen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus der Vorschrift.
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