Der Beschwerdeführer ist in dem im Rubrum bezeichneten Rechtsstreit als Sachverständiger tätig geworden. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Beschluss die ihm dafür zustehende Entschädigung auf 612,50 DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung durch ein FG ist die Beschwerde --ebenso wie gegen entsprechende Entscheidungen anderer oberer Landesgerichte-- nicht vorgesehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1971 VII B 65/69, BFHE 102, 214, BStBl II 1971, 586; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., §
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