BFH - Beschluß vom 12.12.2001
IV B 207/01

BFH - Beschluß vom 12.12.2001 (IV B 207/01) - DRsp Nr. 2002/3249

BFH, Beschluß vom 12.12.2001 - Aktenzeichen IV B 207/01

DRsp Nr. 2002/3249

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist in dem im Rubrum bezeichneten Rechtsstreit als Sachverständiger tätig geworden. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Beschluss die ihm dafür zustehende Entschädigung auf 612,50 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung durch ein FG ist die Beschwerde --ebenso wie gegen entsprechende Entscheidungen anderer oberer Landesgerichte-- nicht vorgesehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1971 VII B 65/69, BFHE 102, 214, BStBl II 1971, 586; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 16 ZSEG, Rdnr. 27). Das folgt aus § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, der eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausdrücklich ausschließt.