BFH - Beschluss vom 12.12.2007
I B 134/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 736
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 4637/03 K, G, U, AO - 24.4.2007,

BFH - Beschluss vom 12.12.2007 (I B 134/07) - DRsp Nr. 2008/6086

BFH, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen I B 134/07

DRsp Nr. 2008/6086

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren (1995 und 1996) im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die Klägerin, eine AG, betreibt einen Großhandel. Ihr statutarischer Sitz befand sich in den Streitjahren in Luxemburg. Der Verwaltungsrat der Klägerin bestand zunächst aus drei Personen; eine weitere Person (M) besaß eine Generalvollmacht für die tägliche Geschäftsführung. Im September 1996 wurde M zum Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin ernannt; mit Beschluss vom 25. September 1996 wurde er zum Delegierten des Verwaltungsrats bestellt und zum Verantwortlichen für die laufende Geschäftsführung der Klägerin erklärt.