I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr (1993) eine Organschaft zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen anzuerkennen ist.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 11. März 1993 mit einem Stammkapital von 50 000 DM errichtet. Alleinige Gründungsgesellschafterin war die L-KG. Geschäftsjahr der Klägerin war das Kalenderjahr, wobei das erste Geschäftsjahr mit der Eintragung im Handelsregister beginnen und am 31. Dezember 1993 enden sollte. Zu Geschäftsführern der Klägerin wurden X, Y und Z bestellt. Die Klägerin begann ihre Geschäftstätigkeit am 11. März 1993 und wurde am 29. Juni 1993 im Handelsregister eingetragen.
Mit Vertrag vom 21. September 1993 trat die L-KG ihren Geschäftsanteil an der Klägerin gegen Zahlung von 50 000 DM an die Beigeladene ab, für die dabei ebenfalls X als Geschäftsführer handelte. Nutzungen und Lasten sowie das Gewinnbezugsrecht sollten mit Wirkung zum 11. März 1993 auf die Beigeladene übergehen. Die L-KG versicherte, dass sie alleinige Inhaberin des abgetretenen Geschäftsanteils und dieser Anteil frei von Rechten Dritter sei.
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