I. Bei einer Fahndungsprüfung wurde bekannt, dass der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) in den Jahren 1996 bis 1998 neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Angestellter ein Gewerbe betrieb (Handel mit ...). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B wurde er wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Aufgrund einer tatsächlichen Verständigung im Strafverfahren hatte das Gericht gewerbliche Einkünfte von 10 900 DM (1996), 20 000 DM (1997) und 30 000 DM (1998) zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Fahndungsprüfung führten auch zu geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden sowie Gewerbesteuermessbescheiden, in denen letztlich Gewinne von 32 553 DM (1996), 93 267 DM (1997) und 51 912 DM (1998) bzw. steuerpflichtige Umsätze von 34 394 DM (1996), 91 536 DM (1997) und 53 486 DM (1998) berücksichtigt wurden.
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