BFH - Beschluß vom 13.09.1985
III R 21/85
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; BerlinFG §§ 21, 28; FGO § 155 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 341
BStBl II 1985, 707
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 13.09.1985 (III R 21/85) - DRsp Nr. 1996/10142

BFH, Beschluß vom 13.09.1985 - Aktenzeichen III R 21/85

DRsp Nr. 1996/10142

»Wird in einer Einkommensteuersache die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses begehrt, so sind bei der Ermittlung des Streitwerts für die Revision im Streitjahr zusammen mit dem Arbeitslohn (nach § 28 BerlinFG) an den Arbeitnehmerehegatten ausgezahlte Arbeitnehmerzulagen jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Zulagenbetrag insgesamt höher war als eine (nach § 21 BerlinFG) für die Einkünfte des Arbeitnehmerehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zu gewährende Steuerermäßigung.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5; BerlinFG §§ 21, 28; FGO § 155 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1975 bis 1979 in Berlin (West) als selbständiger Vertreter tätig gewesen. Seine Ehefrau hatte nach einem schriftlich geschlossenen Vertrag ab 1. Juli 1975 im Unternehmen mitzuarbeiten. Sie hatte vom Kläger zusammen mit dem Arbeitslohn jeweils auch Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in den für die Streitjahre gültigen Fassungen erhalten. Diese hatten sich auf insgesamt 8.676 DM belaufen.