Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1975 bis 1979 in Berlin (West) als selbständiger Vertreter tätig gewesen. Seine Ehefrau hatte nach einem schriftlich geschlossenen Vertrag ab 1. Juli 1975 im Unternehmen mitzuarbeiten. Sie hatte vom Kläger zusammen mit dem Arbeitslohn jeweils auch Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in den für die Streitjahre gültigen Fassungen erhalten. Diese hatten sich auf insgesamt 8.676 DM belaufen.
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