BFH - Beschluß vom 13.09.1988
VII B 64/88
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, § 142 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 209
BStBl II 1988, 209

BFH - Beschluß vom 13.09.1988 (VII B 64/88) - DRsp Nr. 1996/13130

BFH, Beschluß vom 13.09.1988 - Aktenzeichen VII B 64/88

DRsp Nr. 1996/13130

»Zur Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtbescheidung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das FG.«

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, § 142 Abs. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) klagen vor dem Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt (FA) auf Erstattung von Lohnsteuer aus einem zu ihren Gunsten wegen Unterhaltsansprüchen gegen den Erstattungsberechtigten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Sie beantragten mit der Klageschrift vom 29. Januar 1987 -beim FG eingegangen am 2. Februar 1987-, ihnen Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihnen die Prozeßbevollmächtigten als Vertreter beizuordnen. Das FG hat über die Klage und über den Antrag auf PKH noch nicht entschieden.