BFH - Beschluß vom 13.10.1987
VII B 96/87
Normen:
AO (1977) § 46 Abs. 4 ; FGO § 40 Abs. 2, § 114 ; StBerG § 26 Abs. 2 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 18
BStBl II 1988, 67
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 13.10.1987 (VII B 96/87) - DRsp Nr. 1996/12710

BFH, Beschluß vom 13.10.1987 - Aktenzeichen VII B 96/87

DRsp Nr. 1996/12710

»1. Zur Antragsbefugnis für einen Antrag eines Lohnsteuerhilfevereins auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem der OFD und dem Finanzministerium aufgegeben werden soll, die FÄ zu einem bestimmten Verhalten gegenüber der (rechtswidrigen) Beratungspraxis eines konkurrierenden Lohnsteuerhilfevereins anzuweisen. 2. Ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung ist jedenfalls dann nicht glaubhaft gemacht, wenn der konkurrierende Lohnsteuerhilfeverein die vom Antragsteller als rechtswidrig gerügte Vorfinanzierungspraxis, die durch das Einschreiten der Aufsichtsbehörde unterbunden werden soll, bereits seit 20 Jahren betreibt, ohne daß der Antragsteller in seiner Existenz als Lohnsteuerhilfeverein betroffen worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 Abs. 4 ; FGO § 40 Abs. 2, § 114 ; StBerG § 26 Abs. 2 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;

Gründe: