BFH - Beschluß vom 13.11.2000
III B 73/00

BFH - Beschluß vom 13.11.2000 (III B 73/00) - DRsp Nr. 2001/3718

BFH, Beschluß vom 13.11.2000 - Aktenzeichen III B 73/00

DRsp Nr. 2001/3718

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen; in der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG-Urteil abweicht, oder der Verfahrfensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdefrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1989 IV B 53/89, BFH/NV 1990, 244, m.w.N.). Zwar muss die Beschwerdeschrift nicht selbst die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten; jedenfalls muss aber dann, wenn die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibt, dieser innerhalb der Beschwerdefrist eingehen (Beschluss des Senats vom 5. Juni 1997 III B 33/96, BFH/NV 1997, 877).