BFH - Beschluß vom 13.12.1999
IV B 151/99

BFH - Beschluß vom 13.12.1999 (IV B 151/99) - DRsp Nr. 2000/2724

BFH, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen IV B 151/99

DRsp Nr. 2000/2724

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Juni 1998 Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid erhoben. Zugleich hatte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) teilte nach Zustellung der Klage mit, dass der Rechtsstreit außergerichtlich erledigt werde und der Kläger die Klage zurücknehmen wolle. Die angegriffenen Bescheide wurden in der Folgezeit aufgehoben und die Klage zurückgenommen. Daraufhin lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Gewährung von PKH wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH für das Klageverfahren ist nach Rücknahme der Klage unzulässig.