BFH - Beschluß vom 13.12.1999
VII B 298/98

BFH - Beschluß vom 13.12.1999 (VII B 298/98) - DRsp Nr. 2000/2679

BFH, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen VII B 298/98

DRsp Nr. 2000/2679

Gründe:

I. Durch Beschluss hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen; er hat diese Entscheidung unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nur zum Teil begründet. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 eine Gegenvorstellung erhoben, die er auf die Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) stützt. Er meint, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem er, ohne ihn vorher darauf hinzuweisen, entgegen der Auffassung des FG seine Zulassung als Helfer in Steuersachen durch die Bezirksverwaltungsbehörde X als unbeachtlich für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bezirksverwaltungsbehörde Y angesehen habe. Außerdem sei der Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde abweisenden Beschlusses des Senats zu entnehmen, dass dieser sich überhaupt nicht mit seinem Vortrag zu der seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter vorhergehenden Bestellung als Helfer in Steuersachen auseinander gesetzt habe. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist kein Rechtsmittel gegeben.