I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Januar 2001, vertreten durch die Fa. X, Polyethylenterephthalat mit Herkunft Indonesien zum freien Verkehr abfertigen lassen. Auf Waren dieser Art wurde damals aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (VO Nr. 2604/2000) des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 301/21) ein Antidumpingzoll erhoben; jedoch waren die Waren unter bestimmten weiteren --im Streitfall gegebenen-- Voraussetzungen von diesem Antidumpingzoll befreit, wenn der Zollstelle bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wurde und die Waren der Beschreibung der Verpflichtungsrechnung genau entsprachen.
Im Fall der Klägerin wurde für die Ware bei der Einfuhrzollstelle eine vereinfachte Zollanmeldung abgegeben; in deren Feld 32 wurde eine Befreiung vom Antidumpingzoll nicht beantragt. Eine Verpflichtungsrechnung vorgenannter Art wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde abgefertigt, der Klägerin überlassen und von dieser in ein Freihafensonderlager eingelagert.
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