BFH - Beschluß vom 14.04.1987
GrS 2/85
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 2, §§ 179, 180, 182 Abs. 1, § 361 ; FGO §§ 69, 114 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 493
BStBl II 1987, 637

BFH - Beschluß vom 14.04.1987 (GrS 2/85) - DRsp Nr. 1996/12558

BFH, Beschluß vom 14.04.1987 - Aktenzeichen GrS 2/85

DRsp Nr. 1996/12558

»1. Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid wird im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt. 2. In der Entscheidungsformel ist in einem solchen Falle (1.) auszusprechen, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides werde mit der Maßgabe ausgesetzt, daß vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von x DM auszugehen sei, der sich auf die Beteiligten wie folgt verteile: (Angabe der jeweiligen Daten).«

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 2, §§ 179, 180, 182 Abs. 1, § 361 ; FGO §§ 69, 114 ;

Gründe:

A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß und Stellungnahmen der Beteiligten I. Der IV. Senat hat mit Beschluß vom 17. Januar 1985 IV B 65/84 (BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Wird vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt?

1. Dem Anrufungsbeschluß liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: