A. Sachverhalt, Anrufungsbeschluß und Stellungnahmen der Beteiligten I. Der IV. Senat hat mit Beschluß vom 17. Januar 1985 IV B 65/84 (BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Wird vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt?
1. Dem Anrufungsbeschluß liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
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