BFH - Beschluß vom 14.10.1997
IV B 147/96

BFH - Beschluß vom 14.10.1997 (IV B 147/96) - DRsp Nr. 1998/9169

BFH, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen IV B 147/96

DRsp Nr. 1998/9169

Gründe:

Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beigeladene) schloß im Mai 1991 mit dem Kläger und Beteiligten (Kläger) einen notariellen Vertrag zur Gründung der "X und Y ... GmbH". Die Eintragung ins Handelsregister unterblieb.

Zum 31. Dezember 1993 wurde das Gewerbe der Gesellschaft abgemeldet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ im Dezember 1994 einen Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es die Einkünfte des Jahres 1991 wegen Nichtabgabe auf 10 000 DM schätzte. Der Bescheid ist gerichtet an den Kläger "als Gesellschafter der X und Y ... GbR". Der Gewinn ist beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zugerechnet.

Ferner setzte das FA in einem weiteren Bescheid die Umsatzsteuer im Schätzungswege auf 2 400 DM fest. Der Bescheid ist gerichtet an den Kläger "als Gesellschafter der Firma X und Y ... GbR".

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Einspruch. Er macht geltend, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) habe nicht bestanden. Der Umsatzsteuerbescheid sei schon deswegen nichtig, weil in ihm ein unmöglicher Empfänger benannt sei. Eine GbR könne keine Firma haben und daher auch nicht so angesprochen werden. Außerdem seien die Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt worden. Zudem habe allein der Beigeladene Einkünfte erzielt.