BFH - Beschluß vom 14.10.1998
X B 34/98

BFH - Beschluß vom 14.10.1998 (X B 34/98) - DRsp Nr. 1999/3465

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen X B 34/98

DRsp Nr. 1999/3465

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend "dargelegt". In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 1995 II B 87/95, BFH/NV 1996, 555; vom 2. Oktober 1996 VIII B 101/95, BFH/NV 1997, 354).