BFH - Beschluss vom 14.11.2003
V B 106/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 144/01

BFH - Beschluss vom 14.11.2003 (V B 106/03) - DRsp Nr. 2004/332

BFH, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen V B 106/03

DRsp Nr. 2004/332

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte bei dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahr 1999 u.a. für die Streitjahre (1995 und 1996) eine Außenprüfung durch. Im Prüfungsbericht vom 23. Februar 2000 stellte der Prüfer die zur Umsatzsteuer getroffenen Prüfungsfeststellungen auf S. 7 unter Tz. 2 und in der Anlage 1 dar. Auf S. 7 des Berichtes ist vermerkt, dass bei der Schlussbesprechung am 17. Dezember 1999 bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht worden sei.