BFH - Beschluss vom 14.11.2003
V B 57/02
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7254/98

BFH - Beschluss vom 14.11.2003 (V B 57/02) - DRsp Nr. 2004/2297

BFH, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen V B 57/02

DRsp Nr. 2004/2297

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine aus den Eheleuten X bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gesellschaftszweck bewirtschaftet und verwaltet sie ein in der B-Straße gelegenes Zweifamilienhaus. Dieses ist zu gewerblichen Zwecken an den Ehemann und die Z-GmbH vermietet und wird im Übrigen von den Eheleuten und ihrem Sohn bewohnt.

Entsprechend der berichtigten Umsatzsteuererklärung der Klägerin vom 18. Februar 1994 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für 1992 auf minus ... DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Steuerfestsetzung für 1992 änderte das FA nach einer Betriebsprüfung durch Bescheid vom 19. Dezember 1997 und setzte sie auf Null DM fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage wies der III. Senat des Finanzgerichts (FG) als unbegründet ab. Er bestätigte, dass die ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom FA zutreffend in dem Änderungsbescheid nicht mehr zum Abzug zugelassen worden seien, weil sie mit den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zusammenhingen.