BFH - Beschluß vom 14.12.1988
I R 24/85
Normen:
FGO § 67 Abs. 3, §§ 97, 115 Abs. 1 ; ZPO § 318 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 280
BStBl II 1989, 369
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 14.12.1988 (I R 24/85) - DRsp Nr. 1996/13278

BFH, Beschluß vom 14.12.1988 - Aktenzeichen I R 24/85

DRsp Nr. 1996/13278

»Entscheidet das FG durch Zwischenurteil, daß sich die erhobene Klage gegen ein bestimmtes FA richte, und bringt es damit zum Ausdruck, daß in der Berichtigung der Bezeichnung eines FA als Beklagter eine Klageänderung nicht vorliege, so ist die Revision gegen dieses Zwischenurteil nicht statthaft (§ 67 Abs. 3 FGO).«

Normenkette:

FGO § 67 Abs. 3, §§ 97, 115 Abs. 1 ; ZPO § 318 ;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 22. November 1982 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt D-A -FA-) gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH Börsenumsatzsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Gegen die am 14. Juli 1983 zugestellte Einspruchsentscheidung richtet sich die am 28. Juli 1983 beim Finanzgericht (FG) eingelegte Klage des Klägers, in der jedoch das FA D-M als Beklagter angegeben war. Auf einen entsprechenden Hinweis des FG änderte der Kläger die Beklagtenbezeichnung in einem am 7. September 1983 beim FG eingegangenen Schriftsatz dahin, daß die Klage sich gegen das FA D-A richte.

Das FG entschied durch Zwischenurteil vom 15. November 1984, daß die Klage vom 28. Juli 1983 sich gegen das FA D-A richte. Das Zwischenurteil ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.