I. Mit Bescheid vom 22. November 1982 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt D-A -FA-) gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH Börsenumsatzsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Gegen die am 14. Juli 1983 zugestellte Einspruchsentscheidung richtet sich die am 28. Juli 1983 beim Finanzgericht (FG) eingelegte Klage des Klägers, in der jedoch das FA D-M als Beklagter angegeben war. Auf einen entsprechenden Hinweis des FG änderte der Kläger die Beklagtenbezeichnung in einem am 7. September 1983 beim FG eingegangenen Schriftsatz dahin, daß die Klage sich gegen das FA D-A richte.
Das FG entschied durch Zwischenurteil vom 15. November 1984, daß die Klage vom 28. Juli 1983 sich gegen das FA D-A richte. Das Zwischenurteil ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
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