BFH - Beschluß vom 14.12.1988
II B 37/88
Normen:
BewG (1965) §103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 145
BStBl II 1989, 186
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 14.12.1988 (II B 37/88) - DRsp Nr. 1996/13246

BFH, Beschluß vom 14.12.1988 - Aktenzeichen II B 37/88

DRsp Nr. 1996/13246

»Zum Ansatz einer Betriebsschuld für Warenrückvergütung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Genossenschaft.«

Normenkette:

BewG (1965) §103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist.

Im Entscheidungsfall handelt es sich darum, ob die Verpflichtung einer Genossenschaft zur Warenrückvergütung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuldposten angesetzt werden kann (§ 103 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG -), obgleich im Monat vor dem Bewertungsstichtag Vorstand und Aufsichtsrat lediglich beschlossen hatten, vorbehaltlich der Erzielung eines Gewinnes, eine genossenschaftliche Rückvergütung vorzunehmen.