Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
Im Entscheidungsfall handelt es sich darum, ob die Verpflichtung einer Genossenschaft zur Warenrückvergütung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuldposten angesetzt werden kann (§ 103 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG -), obgleich im Monat vor dem Bewertungsstichtag Vorstand und Aufsichtsrat lediglich beschlossen hatten, vorbehaltlich der Erzielung eines Gewinnes, eine genossenschaftliche Rückvergütung vorzunehmen.
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