BFH - Beschluß vom 14.12.2000
IX B 89/00

BFH - Beschluß vom 14.12.2000 (IX B 89/00) - DRsp Nr. 2001/4945

BFH, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen IX B 89/00

DRsp Nr. 2001/4945

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist.