Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist.
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