BFH - Beschluß vom 14.12.2000
VIII B 68/00

BFH - Beschluß vom 14.12.2000 (VIII B 68/00) - DRsp Nr. 2001/4400

BFH, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen VIII B 68/00

DRsp Nr. 2001/4400

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob "die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen eine ex-ante-Betrachtung (erfordert), die auf die voraussichtliche und nicht die tatsächliche Betriebsdauer abstellt".