Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Gemäß Art.
2. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, denn sie ist zumindest unbegründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision vor.
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