BFH - Beschluß vom 14.12.2001
IV B 158/00

BFH - Beschluß vom 14.12.2001 (IV B 158/00) - DRsp Nr. 2002/2281

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen IV B 158/00

DRsp Nr. 2002/2281

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Gemäß Art. 4 des 2. FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung ergeben sich deshalb für den Streitfall aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

2. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, denn sie ist zumindest unbegründet. Es liegt keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision vor.