1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
2. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. müssen in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen.
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