I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte am 23. Dezember 1987 beim Finanzgericht (FG), unter Aufhebung einer Verfügung vom Dezember 1987 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 7. Oktober 1987 in Form einer verbindlichen Zusage zu entscheiden. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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