BFH - Beschluß vom 15.10.1997
II B 79/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 478

BFH - Beschluß vom 15.10.1997 (II B 79/97) - DRsp Nr. 1998/9164

BFH, Beschluß vom 15.10.1997 - Aktenzeichen II B 79/97

DRsp Nr. 1998/9164

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Mit Urteil vom 26. November 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Schenkungsteuer abgewiesen, ohne sich zur Zulassung der Revision zu äußern. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten am 8. Februar 1997 zugestellt worden. In dem Verfahren vor dem FG war streitig, ob eine zu den Gerichtsakten gereichte Schenkungsurkunde tatsächlich an dem angegebenen Tag erstellt worden ist. Das FG hatte darüber Beweis erhoben und das Beweisergebnis dahin gewürdigt, daß die Urkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1997 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte an den zuvor mit der Sache befaßten Berichterstatter und führte aus, die Klägerin habe ihn beauftragt, Revision einzulegen. Er ersuche daher um Zusendung des Originals der Schenkungsurkunde. Er sei beauftragt, die Urkunde für das Revisionsverfahren durch ein wissenschaftliches Institut auf ihr Alter untersuchen zu lassen.