Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurde durch Steuerbescheid vom 21. November 1994 für das Streitjahr 1992 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Am 19. September 1995 erließ der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Der durch die steuerlichen Vertreter des Klägers eingelegte Einspruch hatte zum Teil Erfolg. Das FA setzte die Einkommensteuer 1992 in der Einspruchsentscheidung vom 25. April 1997 auf 81 645 DM fest. Der Einspruchsentscheidung ist eine Anlage beigefügt, in der die Besteuerungsgrundlagen erläutert werden und die noch zu zahlende Einkommensteuer ermittelt wird. Aus dem Abrechnungsteil der Anlage ergibt sich ein Abschlußsoll in Höhe der festgesetzten Einkommensteuer. Die Einspruchsentscheidung wurde den Steuerberatern des Klägers durch einfachen Brief übersandt.
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