BFH - Beschluß vom 15.10.1997
VIII B 91/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 479

BFH - Beschluß vom 15.10.1997 (VIII B 91/97) - DRsp Nr. 1998/9166

BFH, Beschluß vom 15.10.1997 - Aktenzeichen VIII B 91/97

DRsp Nr. 1998/9166

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurde durch Steuerbescheid vom 21. November 1994 für das Streitjahr 1992 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Am 19. September 1995 erließ der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 gegen den Kläger; die Einkommensteuer wurde auf 139 268 DM festgesetzt; nach Abzug anzurechnender Körperschaftsteuerbeträge von 123 861 DM ergab sich ein Abschlußsoll von 15 407 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich bekannt gegeben.

Der durch die steuerlichen Vertreter des Klägers eingelegte Einspruch hatte zum Teil Erfolg. Das FA setzte die Einkommensteuer 1992 in der Einspruchsentscheidung vom 25. April 1997 auf 81 645 DM fest. Der Einspruchsentscheidung ist eine Anlage beigefügt, in der die Besteuerungsgrundlagen erläutert werden und die noch zu zahlende Einkommensteuer ermittelt wird. Aus dem Abrechnungsteil der Anlage ergibt sich ein Abschlußsoll in Höhe der festgesetzten Einkommensteuer. Die Einspruchsentscheidung wurde den Steuerberatern des Klägers durch einfachen Brief übersandt.