BFH - Beschluß vom 15.10.2001
IV R 77/00

BFH - Beschluß vom 15.10.2001 (IV R 77/00) - DRsp Nr. 2002/941

BFH, Beschluß vom 15.10.2001 - Aktenzeichen IV R 77/00

DRsp Nr. 2002/941

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1990 bis 1992 in A als Steuerberater tätig. Dazu hatte er sich 1989 mit dem damals als Rechtsanwalt niedergelassenen Beigeladenen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Die Gesellschaft wurde 1995 aufgelöst.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete unter dem 7. Oktober 1994 gegenüber der GbR eine Außenprüfung betreffend gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung und Umsatzsteuer 1990 bis 1992 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1990 bis 1. Januar 1993 an. Die Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) zurück. In einem anschließenden Klageverfahren hob das FA die Beschwerdeentscheidung auf. Am 17. November 1998 erging eine Einspruchsentscheidung. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch den Einzelrichter gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Gerichtsbescheid als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dem Gerichtsbescheid war eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vorangegangen. Den Antrag des jetzt in B ansässigen Klägers auf Aufhebung des Termins hatte das FG wegen unzureichender Entschuldigung zunächst abgelehnt, war ihm aber später nach Vorlage eines Attests über die Reiseunfähigkeit des Klägers doch noch nachgekommen.