BFH - Beschluss vom 15.11.2007
III S 40/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 369

BFH - Beschluss vom 15.11.2007 (III S 40/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/2976

BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen III S 40/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/2976

Gründe:

I. Die Beklagte (Familienkasse) gewährte der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) für ihre im April 2006 geborene Tochter Kindergeld. Da die Tochter jedenfalls seit dem 3. Januar 2007 nicht mehr im Haushalt der Klägerin, sondern ihres Vaters lebte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2007 auf und forderte das für Februar bis April gezahlte Kindergeld zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, das Kindergeld stehe von mehreren Kindergeldberechtigten demjenigen zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe; auf das Sorgerecht komme es nicht an. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung seien rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 trug die nicht vertretene Klägerin vor, der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) dürfe nicht abgelehnt werden. Die Familienkasse habe die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen und die Revision müsse zugelassen werden. Sie habe das Kindergeld ausschließlich für ihre Tochter verwendet und sei vom Kindesvater und der Familiengerichtsbarkeit unrechtmäßig behandelt worden.