BFH - Beschluss vom 15.11.2007
V B 203/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 68/07

BFH - Beschluss vom 15.11.2007 (V B 203/07) - DRsp Nr. 2008/3778

BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - Aktenzeichen V B 203/07

DRsp Nr. 2008/3778

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) war zusammen mit H Gesellschafter der Baugesellschaft M-GbR (GbR). Mit Bescheiden vom 13. November 1998 und 20. März 2000 nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Beschwerdeführer für Steuerschulden der GbR in Haftung. Der Haftungsbescheid vom 13. November 1998 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers unter der Zustellanschrift am 14. November 1998 übergeben und der Haftungsbescheid vom 20. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2000 durch Niederlegung zugestellt.

Gegen die Haftungsbescheide legte der Beschwerdeführer keine Einsprüche ein.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die angekündigte Vollstreckung der Haftungsbescheide. Das FA legte die Einlassungen des Beschwerdeführers als Antrag auf Rücknahme des Haftungsbescheides vom 20. März 2000 aus und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. November 2006 ab.