BFH - Beschluß vom 16.03.2000
VIII B 23/00

BFH - Beschluß vom 16.03.2000 (VIII B 23/00) - DRsp Nr. 2000/5978

BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 23/00

DRsp Nr. 2000/5978

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1999, den Termin zu vertagen. Das Finanzgericht (FG) entschied in dem an demselben Tage verkündeten Urteil, dass sowohl die vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsanträge als auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, diese zu vertagen, unbegründet seien. Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Dezember 1999 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 legte der Kläger persönlich gegen die Ablehnung seines Vertagungsantrags in der mündlichen Verhandlung Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte der Vorsitzende Richter dem Kläger unter Hinweis auf § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die isolierte Anfechtung der Ablehnung des Vertagungsantrags unzulässig sei und die Ablehnung nur durch Einlegung des vorgesehenen Rechtsmittels zur Hauptsache hätte gerügt werden können. Zur Hauptsache sei ein Rechtsmittel jedoch nicht eingelegt worden. Da die Beschwerde unzulässig bzw. unstatthaft sei, sei der Frage nachzugehen, ob der Kläger die Beschwerde weiter verfolgen wolle oder diese lediglich als formlose Gegenvorstellung behandelt werden solle. Der Kläger erklärte daraufhin, dass die Beschwerde als solche behandelt und nicht zurückgenommen werden solle.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.