BFH - Beschluß vom 16.11.1993
VII B 36/93
Normen:
BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; ZG § 71 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 (a.F.);

BFH - Beschluß vom 16.11.1993 (VII B 36/93) - DRsp Nr. 1994/589

BFH, Beschluß vom 16.11.1993 - Aktenzeichen VII B 36/93

DRsp Nr. 1994/589

»Bei Verdacht, daß eingeführte Betäubungsmittel in oder unter der Kleidung verborgen sind, haben die zuständigen Zollbediensteten nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 ZG das Recht, einreisende Personen körperlich zu durchsuchen.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; ZG § 71 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 (a.F.);

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), brasilianische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Rechtmäßigkeit der körperlichen Durchsuchung, die bei ihrer Einreise am 25. Juni 1991 im Zollamt (ZA) Flughafen ... von Zollbeamten der Überwachungsgruppe Rauschgift des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) angeordnet und an ihnen durchgeführt wurde. Die vom Finanzgericht (FG) nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der () ohne Durchführung eines Vorverfahrens für zulässig erachtete Klage der Kläger auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung hatte keinen Erfolg. Das FG hielt die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 des Zollgesetzes (ZG) erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer körperlichen Durchsuchung nach den Umständen des Falles für gegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1993, 77 veröffentlichte Vorentscheidung verwiesen.