BFH - Beschluss vom 16.12.2003
VII B 12/03

BFH - Beschluss vom 16.12.2003 (VII B 12/03) - DRsp Nr. 2004/2280

BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VII B 12/03

DRsp Nr. 2004/2280

Gründe:

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise die Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).