Mit Beschluss vom 12. August 2004 VII B 58/04 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, mit dem das FG den Antrag des Antragstellers, eine Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) von der Vollziehung auszusetzen, bzw. die Zwangsvollstreckung einzustellen, abgelehnt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FG nicht gegeben sei und dass der Antragsteller die unstatthafte Beschwerde ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt habe. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seinen Eingaben, die der Senat als Gegenvorstellung wertet.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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