BFH - Beschluß vom 17.03.1989
III B 43/87
Normen:
EStG §§ 33, 33b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 198
BStBl II 1989, 198

BFH - Beschluß vom 17.03.1989 (III B 43/87) - DRsp Nr. 1996/10376

BFH, Beschluß vom 17.03.1989 - Aktenzeichen III B 43/87

DRsp Nr. 1996/10376

»Der Nachweis von Aufwendungen im Sinne von § 33 EStG, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Behinderung eines Angehörigen erwachsen sind, kann nicht durch den Hinweis auf die dem behinderten Angehörigen selbst zustehenden Pauschbeträge des § 33 b Abs. 3 Satz 2 EStG geführt werden. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Normenkette:

EStG §§ 33, 33b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die im Streitjahr 1982 81jährige, zu 80 v.H. dauernd behinderte Schwiegermutter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die einen eigenen Haushalt führt, bezog im Streitjahr eine Rente in Höhe von 940 DM sowie Sozialhilfe im Betrag von 5.766 DM. Der Kläger unterstützte seine Schwiegermutter im Streitjahr mit Unterhaltsleistungen im Betrag von 4.800 DM, die er gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Außerdem beantragte er in der Einkommensteuererklärung 1982, die folgenden Aufwendungen, die ihm wegen der Behinderung seiner Schwiegermutter erwachsen seien, gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen:

sonstige Kosten im

Zusammenhang mit der Behinderung 2.070 DM

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zusammen 4.792 DM.

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